Satzung der Genossenschaft

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Green Elements Cooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(3) Gegenstand des Unternehmens ist:

  • Der Erwerb und die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen, auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  • Die Errichtung, die Bewirtschaftung, der Erwerb, der Verkauf und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
  • Die Beteiligung an anderen Unternehmen oder an Investitionsprojekten anderer Unternehmen zum Zweck des Abschlusses von gruppenbezogenen Vorteilsvereinbarungen mit den Anbietern aus unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen.
  • Die zeitnahe Information der Mitglieder über die zu nutzenden kooperativen Vorteilspotenziale der Genossenschaft und über das gewünschte aktuelle und sich weiter entwickelnde Vorteilspotenzial.

(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern; sich an anderen Unternehmen beteiligen; Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 2    Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschuss-Ausschluss, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital, Mindestverzinsung.

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 10,00 EUR.

(2) Der Anteil, der die Mitgliedschaft begründet, ist ein Pflichtanteil und ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(3) Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.

(4) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld und Agio zu leisten. Höhe und Fälligkeit dieser sowie der laufenden Beiträge zur Genossenschaft regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).

(5) Mitglieder können ihre weiteren freiwilligen Anteile in Sacheinlagen erbringen. Sacheinlagen können bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Immobilien sein. Die Bewertung dieser Sacheinlagen muss, wenn die Bewertung nicht direkt in Geld erfolgen kann, durch einen anerkannten Sachkundigen erfolgen. Näheres dazu regelt die AGO.

(6) Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresgewinns bis zu 50% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

(8) Die Mitglieder haben im Falle der Genossenschaftsinsolvenz gem. §§ l05, 119 GenG überhaupt keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten (satzungsgemäßer Nachschuss-Ausschluss gem. § 6 Nr. 3 GenG).

(9) Erträge, die im Ergebnis des Mitgliedergeschäftes erwirtschaftet worden sind, können den Mitgliedern als Rückvergütung ausgezahlt werden.

(10) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinander-setzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

(11) Das Mindestkapital beträgt 80% der gezeichneten Geschäftsanteile.

(12) Die Mitglieder erhalten eine Mindestverzinsung nach § 21a GenG in Höhe von 3% auf ihr eingezahltes Genossenschaftskapital sowie einen Anteil am Gewinn. Die Höhe des Gewinnanteils und Fälligkeit von Mindestverzinsung und Gewinnanteil regelt die AGO.

§ 3 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder (postalisch, elektronisch) oder durch Bekanntmachung in dem in § 7 der Satzung vorgesehenen Berliner Zeitung einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.

(4) Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nicht mehr als 25% der gültig abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausmachen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied.

(6) Die Generalversammlung beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung (AGO).

(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, die rechtsverbindlich mit Einzelvertretungsbefugnis für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. § 181 2. Alt. BGB befreit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Weg erfassen.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die regelmäßige Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Der Aufsichtsrat kann eine kürzere Amtsdauer festlegen. Wiederwahl ist möglich.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft.

(4) Der Aufsichtsrat beschließt die Aufnahme von investierenden Mitgliedern.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft,
e) Ausschluss.

(2) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Sie muss der Genossenschaft mindestens sechs Monate vorher schriftlich in postalischer Form zugegangen sein.

(3) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

(4) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat. Die Mit-glieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.

(7) Beim Auseinandersetzungs-Guthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger und in der Berliner Zeitung.

Berlin, den 06.04.2017

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Eichborndamm 111
13403 Berlin

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